Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendarrestvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JAVollzG NRW§ 17 Besuche, Telefonate, Ausgang
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/17#abs-1 (1) Auf Antrag kann die Vollzugsleitung Besuche und Telefonate erlauben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/17#abs-2 (2) Die Zulassung einer Person zum Besuch kann von ihrer Durchsuchung abhängig gemacht werden. Die Vollzugsleitung kann die offene optische Überwachung der Besuche anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/17#abs-3 (3) Der Besuch darf abgebrochen werden, wenn eine schädliche Beeinflussung der Jugendlichen zu befürchten ist oder durch den Besuchsverlauf die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JAVollzG%20NRW/17#abs-4 (4) Die Vollzugsleitung kann den Jugendlichen Ausgang gewähren. Sie werden begleitet, wenn dies erforderlich ist.
Abschnitt 3
Verhalten im Arrestvollzug